Erhebliche Mängel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gegen die „Ulm 5“

Schauprozess im Namen der Staatsräson

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Foto: Judith Scheytt

Eigentlich geht es bloß um Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Doch der seit dem 27. 04. 2026 gegen die „Ulm 5“ laufende Prozess vor dem Landgericht Stuttgart zeugt von diversen Verletzungen der Rechte der Angeklagten, welche an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zweifeln lässt.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht des 08. September 2025 in eine Niederlassung des israelischen Kriegswaffenherstellers „Elbit Systems“ eingedrungen zu sein. Dabei sollen sie einen Sachschaden in Höhe von rund einer Million Euro verursacht haben. Ebenfalls wird ihnen vorgeworfen, das Gebäude mit Farbe beworfen und Parolen an die Wände gesprayt zu haben.

Der Prozess gegen die fünf Angeklagten zeugt bereits vor Beginn desselben von massiven Übergriffen der Staatsgewalt. So sind alle fünf in Untersuchungshaft, und das ganz ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Im Gegenteil — die Untersuchungshaft ist gerade deshalb nicht angezeigt, weil sie in Anbetracht der Anklagepunkte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruch gänzlich unverhältnismäßig ist. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Stuttgart überzeugt dies jedoch nicht, die Angeklagten sitzen somit seit September 2025 in der Zelle.

Und auch mit der Prozessauftakt gibt es keine Aussicht auf Besserung. Weil die „Räumlichkeiten besser geeignet seien“ findet der Prozess im Oberlandesgericht Stuttgart statt, im selben Raum, in welchem einst der Prozess gegen die RAF-Spitze geführt wurde. Die Angeklagten sitzen von ihren Verteidiger*innen getrennt hinter Glasscheiben, umzingelt von Justizbeamten.

Foto: nachonal_geographic auf Instagram

Wie so eine vertrauliche Kommunikation zwischen Verteidiger*innen und Angeklagten möglich sein soll, bleibt offen. Dabei ist ihnen nach Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK die vertrauliche Kommunikation zu ermöglichen.

Die Verteidiger*innen stellten am 1. Verhandlungstag diverse Anträge, unter anderem, die Sitzordnung zu ändern um die vertrauliche Kommunikation zu gewährleisten. Die Vorsitzende Richterin ignorierte jedoch alle Anträge sowie Gesprächsversuche seitens der Verteidiger*innen, inklusive Verweise auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof.

Man sagt, der Stift sei schärfer als das Schwert; Die Vorsitzende Richterin nahm sich dies zu Herzen und verbat allen Personen im Gerichtssaal auch nur einen Stift und Zettel in die Verhandlung zu nehmen. Vermeintliche „Störer“ aus der Öffentlichkeit, welche nur einige wenige Worte durch den Saal riefen, wurden mitten in der Verhandlung in die Mitte des Saales gestellt um ein Ordnungsgeld auferlegt zu bekommen. Von den praktisch willkürlichen Unterbrechungen und Vertagungen ist gar nicht erst zu sprechen.

Ein Höhepunkt in der Verhandlung stellt wohl der 7. Verhandlungstag dar: Richterin Lauchstädt entgegnet auf die Aussage eines Verteidigers, der Gerichtssaal sei keine Kaserne und Lauchstädt kein Feldwebel, ein schlichtes „Doch!“. Faires Verfahren, Berücksichtigung der StPO? Fehlanzeige. Lauchstädt scheint in einem militärischen Standgericht, in welchem sie nach ihrem Belieben Befehle äußern kann, besser aufgehoben. Zu Recht hat die Verteidigung diverse Befangenheitsanträge gegen Lauchstädt gestellt.

Auch wurde einer parlamentarischen Delegation aus Irland und dem europäischen Parlament untersagt, auch nur Notizen vom Prozess zu machen. Begründet hat Lauchstädt diese Entscheidung nicht. Anscheinend ist Papier und Stift bereits für den deutschen Rechtstaat Gefahr genug. Gewählte Volksvertreter*innen haben offenbar keinen Platz in Lauchstädts Kaserne.

Foto: Judith Scheytt

Begründet werden diese ganzen Maßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft durch den Vorwurf und Anklagepunkt der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.

Dieser Vorwurf ist jedoch mindestens als fragwürdig, wenn nicht als gänzlich absurd einzustufen. Materiell-rechtlich wird es bereits an den erforderlichen Elementen einer Vereinigung im Sinne des § 129 StGB fehlen. Denn die Angeklagten traten nur für diese eine Tat zusammen; Ein Mindestmaß an fester Organisation scheidet aus, ebenso die längere Dauer. Auch die oft angeführte „Palestine Action Germany“ kommt hier als Vereinigung nicht infrage, denn ihr Hauptzweck ist nicht die Begehung von Straftaten. Der Vorwurf kann keiner juristischen Prüfung standhalten, er erinnert sehr an die übermäßige Verfolgung von Klimaaktivist*innen der „Letzten Generation“ und weiteren.

Unter anderem über den § 129 StGB rechtfertigen die Staatsanwaltschaft wie das Landgericht Maßnahmen wie die Untersuchungshaft, den Glaskasten im Gerichtssaal, das fast schon diktatorische „Durchregieren“ der Vorsitzenden in den Verhandlungen, und so weiter. Verhältnismäßigkeit scheint in Stuttgart wohl ein Fremdwort zu sein. Ob der Paragraph überhaupt einschlägig ist, wird weniger geprüft, eher geht man einfach, ohne Rücksicht auf Beschuldigtenrechte, davon aus.

Zusätzlich dazu hat Oberstaatsanwalt Ronny Stengel noch ein vermeintliches Ass im Ärmel: Das Graffito „Kindermörder“ sei antisemitisch, da die Angeklagten sich auf die Ritualmordlegende beziehen würden, nach welcher Jüdinnen*Juden christliche Kinder für religiöse Zwecke opfern würden. Davon abgesehen, dass Jüdinnen*Juden erneut mit dem Staat Israel gleichgesetzt werden, meinen Landgericht und Staatsanwaltschaft wohl, die über 20.000 durch gezielte israelische Kriegshandlungen gestorbenen Kinder, ignorieren zu können. 1 2 3

Die Verteidigung argumentiert, indem die Angeklagten Produktionsmittel von Elbit Systems zerstörten, haben sie die Lieferung von Waffen, welche in einem Genozid verwendet werden, gestoppt oder zumindest gehindert. Sie berufen sich hierbei auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Dieser könnte in der Tat gegeben sein, ihn vor Gericht zu begründen wird die Verteidigung jedoch vor einige Hürden stellen.

Strafbar ist der Völkermord nach § 6 VStGB. Den Verteidiger*innen kommt die hohe Aufgabe zuteil, die Absicht der israelischen Regierung zur gezielten Zerstörung der palästinensischen Bevölkerung nachzuweisen.

Sofern ihnen dies gelingt, ist der Weg über die Beihilfe durch die Konstruktion und Belieferung mit Kriegswaffen und sodann den rechtfertigenden Notstand praktisch vorgegeben. Auch die Angemessenheit wird dann gegeben sein.

Ob jedoch die deutsche Justiz dazu bereit ist, den seit mindestens 2,5 Jahren andauernden Völkermord anzuerkennen, wird wohl der größte Stein im Weg zu einem Freispruch sein. Lässt sich durch die Art und Weise, wie Staatsanwaltschaft und Richter in der Sache vorgehen, klar erkennen, dass Deutschland im internationalen Vergleich noch immer hinterher hängt, was den Nahostkonflikt angeht. Mögen im Falle einer Verurteilung die Geschichtsbücher gütig zu den „Ulm 5″ sein.

  1. https://www.volkskrant.nl/kijkverder/v/2025/gunshot-palestine-children-israel-war~v1819649/ ↩︎
  2. https://jacobin.de/gaza-dschabalija-israel-krieg-biden/ ↩︎
  3. https://www.jungewelt.de/artikel/524864.genozid-in-pal%C3%A4stina-israels-krieg-gegen-gazas-kinder.html ↩︎

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