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Eigentlich geht es bloß um Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Doch der seit dem 27. 04. 2026 gegen die „Ulm 5“ laufende Prozess vor dem Landgericht Stuttgart zeugt von diversen Verletzungen der Rechte der Angeklagten, welche an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zweifeln lässt.
Sachverhalt
Den Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht des 08. September 2025 in eine Niederlassung des israelischen Kriegswaffenherstellers „Elbit Systems“ eingedrungen zu sein. Dabei sollen sie einen Sachschaden in Höhe von rund einer Million Euro verursacht haben. Ebenfalls wird ihnen vorgeworfen, das Gebäude mit Farbe beworfen und Parolen an die Wände gesprayt zu haben.
Vorverurteilungen und Menschenrechtsverletzungen
Der Prozess gegen die fünf Angeklagten zeugt bereits vor Beginn desselben von massiven Übergriffen der Staatsgewalt. So sind alle fünf in Untersuchungshaft, und das ganz ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Im Gegenteil — die Untersuchungshaft ist gerade deshalb nicht angezeigt, weil sie in Anbetracht der Anklagepunkte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruch gänzlich unverhältnismäßig ist. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Stuttgart überzeugt dies jedoch nicht, die Angeklagten sitzen somit seit September 2025 in der Zelle.
§ 112 StPO: Voraussetzungen und Haftgründe
§ 112 StPO besagt:
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Weder von einer Fluchtgefahr oder einer Verdunkelungsgefahr kann jedoch ausgegangen werden. Alle fünf Angeklagten haben nach ihrer Tat auf die Polizei gewartet und sich dann ohne Widerstand verhaften lassen; Ihre Tat haben sie über Bodycams in Gänze aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen an die Polizei übergeben.
Mit der üblichen Strafe für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist fast nie eine Untersuchungshaft angezeigt, höchstens in sehr schweren Fällen in Verbindung mit einer Wiederholungstat.
Und auch mit der Prozessauftakt gibt es keine Aussicht auf Besserung. Weil die „Räumlichkeiten besser geeignet seien“ findet der Prozess im Oberlandesgericht Stuttgart statt, im selben Raum, in welchem einst der Prozess gegen die RAF-Spitze geführt wurde. Die Angeklagten sitzen von ihren Verteidiger*innen getrennt hinter Glasscheiben, umzingelt von Justizbeamten.

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Wie so eine vertrauliche Kommunikation zwischen Verteidiger*innen und Angeklagten möglich sein soll, bleibt offen. Dabei ist ihnen nach Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK die vertrauliche Kommunikation zu ermöglichen.
Die Verteidiger*innen stellten am 1. Verhandlungstag diverse Anträge, unter anderem, die Sitzordnung zu ändern um die vertrauliche Kommunikation zu gewährleisten. Die Vorsitzende Richterin ignorierte jedoch alle Anträge sowie Gesprächsversuche seitens der Verteidiger*innen, inklusive Verweise auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof.
Man sagt, der Stift sei schärfer als das Schwert; Die Vorsitzende Richterin nahm sich dies zu Herzen und verbat allen Personen im Gerichtssaal auch nur einen Stift und Zettel in die Verhandlung zu nehmen. Vermeintliche „Störer“ aus der Öffentlichkeit, welche nur einige wenige Worte durch den Saal riefen, wurden mitten in der Verhandlung in die Mitte des Saales gestellt um ein Ordnungsgeld auferlegt zu bekommen. Von den praktisch willkürlichen Unterbrechungen und Vertagungen ist gar nicht erst zu sprechen.
„Feldwebel“ Kathrin Lauchstädt als Vorsitzende Richterin
Ein Höhepunkt in der Verhandlung stellt wohl der 7. Verhandlungstag dar: Richterin Lauchstädt entgegnet auf die Aussage eines Verteidigers, der Gerichtssaal sei keine Kaserne und Lauchstädt kein Feldwebel, ein schlichtes „Doch!“. Faires Verfahren, Berücksichtigung der StPO? Fehlanzeige. Lauchstädt scheint in einem militärischen Standgericht, in welchem sie nach ihrem Belieben Befehle äußern kann, besser aufgehoben. Zu Recht hat die Verteidigung diverse Befangenheitsanträge gegen Lauchstädt gestellt.
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO
Grundsätzlich können Richter*innen (genauer: Gerichtspersonen) abgelehnt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es Umstände gibt, die die Neutralität eines*einer Richter*in anzweifeln könnten.
§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Praktisch sind erfolgreiche Befangenheitsanträge jedoch selten. Prozessuale Willkür kann jedoch im Einzelfall eine Befangenheit begründen.
Auch wurde einer parlamentarischen Delegation aus Irland und dem europäischen Parlament untersagt, auch nur Notizen vom Prozess zu machen. Begründet hat Lauchstädt diese Entscheidung nicht. Anscheinend ist Papier und Stift bereits für den deutschen Rechtstaat Gefahr genug. Gewählte Volksvertreter*innen haben offenbar keinen Platz in Lauchstädts Kaserne.
Und täglich grüßt der Extremismusvorwurf

Foto: Judith Scheytt
Begründet werden diese ganzen Maßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft durch den Vorwurf und Anklagepunkt der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.
Dieser Vorwurf ist jedoch mindestens als fragwürdig, wenn nicht als gänzlich absurd einzustufen. Materiell-rechtlich wird es bereits an den erforderlichen Elementen einer Vereinigung im Sinne des § 129 StGB fehlen. Denn die Angeklagten traten nur für diese eine Tat zusammen; Ein Mindestmaß an fester Organisation scheidet aus, ebenso die längere Dauer. Auch die oft angeführte „Palestine Action Germany“ kommt hier als Vereinigung nicht infrage, denn ihr Hauptzweck ist nicht die Begehung von Straftaten. Der Vorwurf kann keiner juristischen Prüfung standhalten, er erinnert sehr an die übermäßige Verfolgung von Klimaaktivist*innen der „Letzten Generation“ und weiteren.
§ 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen
Gesetzestext
§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
- Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
- Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
- wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
- soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
- Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
- Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
- Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Der objektive Tatbestand umfasst zum einen die Vereinigung als solche, welche sich durch vier Elemente konstituiert, zum anderen vier Tathandlungen welche sich alle auf die Vereinigung beziehen.
Diese vier Elemente sind:
- Die Vereinigung muss aus mindestens drei Personen bestehen (personelles Element),
- es besteht ein Mindestmaß an fester Organisation mit gegenseitigen Verpflichtungen unter den Mitgliedern (organisatorisches Element),
- alle Mitglieder vereinen sich unter einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (interessensbezogenes Element), und
- die Vereinigung besteht auf längere Zeit und nicht lediglich für eine Straftat (zeitliches Element).
Der objektive Tatbestand wird allein schon am zeitlichen Element scheitern, schließlich bestand der Zusammenschluss der Angeklagten nur für diese eine isolierte Tat. Auch das organisatorische Element wird ein Hindernis darstellen, wohl kaum wird es im Vorfeld der Tat feste Gruppenregeln, regelmäßige Treffen oder ein gemeinsames konspiratives Verhalten mit Bezug auf die Tat geben. Allein die gemeinsame Planung und Vorbereitung ist noch kein ausreichender Organisationsgrad.
Auch wird wohl kaum der Verweis auf die gemeinsame Mitgliedschaft in der „Palestine Action Germany“ ausreichen, schließlich ist der Zweck oder die Tätigkeit die besagte Gruppe eben nicht die Begehung von Straftaten, sondern die gesellschaftliche Wirkung und das gemeinsame Betreiben von Politik.
Viel eher wird die Mittäterschaft infrage kommen.
(Referenz: Anstötz/MüKoStGB, § 129)
Unter anderem über den § 129 StGB rechtfertigen die Staatsanwaltschaft wie das Landgericht Maßnahmen wie die Untersuchungshaft, den Glaskasten im Gerichtssaal, das fast schon diktatorische „Durchregieren“ der Vorsitzenden in den Verhandlungen, und so weiter. Verhältnismäßigkeit scheint in Stuttgart wohl ein Fremdwort zu sein. Ob der Paragraph überhaupt einschlägig ist, wird weniger geprüft, eher geht man einfach, ohne Rücksicht auf Beschuldigtenrechte, davon aus.
Zusätzlich dazu hat Oberstaatsanwalt Ronny Stengel noch ein vermeintliches Ass im Ärmel: Das Graffito „Kindermörder“ sei antisemitisch, da die Angeklagten sich auf die Ritualmordlegende beziehen würden, nach welcher Jüdinnen*Juden christliche Kinder für religiöse Zwecke opfern würden. Davon abgesehen, dass Jüdinnen*Juden erneut mit dem Staat Israel gleichgesetzt werden, meinen Landgericht und Staatsanwaltschaft wohl, die über 20.000 durch gezielte israelische Kriegshandlungen gestorbenen Kinder, ignorieren zu können. 1 2 3
Verhinderung der Beihilfe zum Genozid als rechtfertigender Notstand?
Die Verteidigung argumentiert, indem die Angeklagten Produktionsmittel von Elbit Systems zerstörten, haben sie die Lieferung von Waffen, welche in einem Genozid verwendet werden, gestoppt oder zumindest gehindert. Sie berufen sich hierbei auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Dieser könnte in der Tat gegeben sein, ihn vor Gericht zu begründen wird die Verteidigung jedoch vor einige Hürden stellen.
Strafbar ist der Völkermord nach § 6 VStGB. Den Verteidiger*innen kommt die hohe Aufgabe zuteil, die Absicht der israelischen Regierung zur gezielten Zerstörung der palästinensischen Bevölkerung nachzuweisen.
Sofern ihnen dies gelingt, ist der Weg über die Beihilfe durch die Konstruktion und Belieferung mit Kriegswaffen und sodann den rechtfertigenden Notstand praktisch vorgegeben. Auch die Angemessenheit wird dann gegeben sein.
Ob jedoch die deutsche Justiz dazu bereit ist, den seit mindestens 2,5 Jahren andauernden Völkermord anzuerkennen, wird wohl der größte Stein im Weg zu einem Freispruch sein. Lässt sich durch die Art und Weise, wie Staatsanwaltschaft und Richter in der Sache vorgehen, klar erkennen, dass Deutschland im internationalen Vergleich noch immer hinterher hängt, was den Nahostkonflikt angeht. Mögen im Falle einer Verurteilung die Geschichtsbücher gütig zu den „Ulm 5″ sein.
